Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cousine manufaKtur UG (haftungsbeschränkt)
Stand 01.03.2024
1. Geltungsbereich; Angebote; Schriftform
1.1
Für die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“ genannt) und dem Auftragnehmer (nachfolgend CK genannt) über die Vermittlung von Arbeitskräften (nachfolgend Mitarbeiter genannt) und für auf den Abschluss eines solchen Vertragsverhältnisses gerichtete Angebote von CK gelten auf Grundlage des geschlossenen Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages zwischen Kunde und CK. Der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen worden ist.
1.2
Angebote von CK sind stets freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Werks- bzw. Dienstleistungsverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit gemäß § 126 Abs. 2 BGB der Schriftform, insbesondere der schriftlichen Unterzeichnung durch CK und den Kunden. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages, unabhängig davon, ob diese Haupt- oder Nebenpflichten der Parteien betreffen. Werden solche mit dem Mitarbeiter getroffen, sind diese ohne eine dieser Schriftform genügende Zustimmung von CK nicht wirksam.
2. Vertragsdauer; Beendigung des Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages
2.1
Soweit in dem Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages nichts anderes bestimmt ist, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen. Soweit ein Mitarbeiter über den in dem Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages genannten Beendigungszeitpunkt hinaus ohne Unterbrechung für den Kunden tätig wird, gilt der Einsatz als zu den in dem Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages und diesen AGB genannten Bedingungen einverständlich verlängert.
2.2
Beide Parteien sind berechtigt, den Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages mit einer Frist von zwei Wochen zum Ablauf eines Kalendermonats ordentlich zu kündigen. Beendet der Kunde den Einsatz des Mitarbeiters vor Ablauf der in Satz 1 genannten Kündigungsfrist, so ist er verpflichtet, den Stundenverrechnungssatz einschließlich etwaiger Zuschläge, Auslösen und sonstiger vereinbarter Aufwandserstattungen für jede bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Kündigungsfrist nicht abgenommene Arbeitsstunde an CK zu zahlen (Ausfallvergütung).
2.3
Das Recht beider Parteien, den Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages aus wichtigem Grunde jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch CK liegt insbesondere vor, wenn der Kunde
2.4
Eine Kündigung des Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages, gleich aus welchem Grunde, bedarf der Schriftform und kann wirksam nur der CK gegenüber ausgesprochen werden. Eine dem Mitarbeiter gegenüber ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
3. Vergütung; Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung; Abtretung
3.1
CK ist berechtigt, für jede von dem Mitarbeiter geleistete Arbeitsstunde eine Vergütung in Höhe des in dem Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zuzüglich etwaiger Zuschläge, Auslösen, Fahrtkosten usw. zu berechnen. Inwieweit solche Auslösen, Fahrtkosten usw. von dem Kunden zu zahlen sind, ergibt sich aus den im Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages getroffenen Vereinbarungen. Die Höhe der Vergütung, die der Kunde für die den Mitarbeiters an CK zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach den im Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages getroffenen Vereinbarungen und ist unabhängig von der Vereinbarung zwischen CK und dem Mitarbeiter. Grundlage für die Berechnung der Fahrzeit, der Auslösung und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem jeweiligen Niederlassungssitz von CK und dem vereinbarten Einsatzort, nicht die Wohnung des Mitarbeiters. Die Anschrift des jeweiligen Niederlassungssitzes der jeweiligen CK und insbesondere der in Ziffer 1 vereinbarte Einsatzort sind dem Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages zu entnehmen.
3.2
Zuschläge für Mehrarbeit werden für Stunden fällig, die die in dem Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit übersteigen. Grundsätzlich gilt, dass unabhängig von der in dem Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Mehrarbeitszuschläge für Stunden berechnet werden, die über eine werktägliche Arbeitszeit im Umfang von acht Arbeitsstunden hinausgehen. Für solche Mehrarbeitsstunden werden folgende Zuschläge berechnet:
Folgende sonstige Zuschläge werden von CK berechnet:
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Arbeit.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Die Zuschläge werden jeweils auf den im Zeitpunkt der geleisteten Arbeitsstunde geltenden Stundenverrechnungssatz berechnet.
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen CK und dem Mitarbeiter finden keine Tarifverträge Anwendung. Soweit nach Abschluss des jeweiligen Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages für den Mitarbeiter ein höheres Entgelt oder höhere Aufwandsersatzleistungen zu zahlen sind, als mit diesem Mitarbeiter bei Abschluss des jeweiligen Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages vereinbart war, weil
Hierbei ist in Ansatz zu bringen, dass sich der Stundenverrechnungssatz zu 90% ausschließlich auf Grundlage des Entgelts des Mitarbeiters berechnet, während 5% des Stundenverrechnungssatzes ausschließlich durch die an den Mitarbeiter zahlbaren Aufwandsersatzleistungen begründet sind. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die vorstehend genannten Umstände jeweils zu keiner bzw. nur zu einer geringeren Erhöhung der zulasten von CK entstehenden Lohn- und/oder Lohnnebenkosten führen. Ggf. ist CK lediglich berechtigt, die entsprechend erhöhten Lohn- und Lohnnebenkosten in seine ursprüngliche Kalkulation einzustellen und einen so berechneten höheren Verrechnungssatz zu verlangen.
3.3
Sofern CK in einem Fall gemäß Zoff. 3.3 Abs. c (2.) bis (4.) oder Abs. d (2.) bis (3.) für Zeiträume Geldstrafen oder Bußgelder zahlen muss, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Kunde CK die maßgeblichen betrieblichen Umstände oder einen etwaigen Tätigkeitswechsel des Mitarbeiters mitgeteilt hat, ist der Kunde verpflichtet, CK von der Zahlungspflicht freizustellen.
3.4
Die Abrechnung der von dem Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden gegenüber dem Kunden erfolgt auf Grundlage der von dem Mitarbeiter geführten Zeitnachweise. Die Mitarbeiter von CK werden dem Kunden wöchentlich den jeweiligen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Kunden zu prüfen und abzuzeichnen. Der Kunde erklärt sich einverstanden als Alternative zum Führen von Zeitnachweisen dem Einsatz einer elektronischen Zeiterfassung zuzustimmen. Grundsätzlich gilt, unabhängig von der gewählten Art zur Erfassung und Abrechnung der durch die überlassenen Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden, dass die Richtigkeit der abgerechneten Arbeitsstunden vom Kunden automatisch bestätigt wird, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Rechnungsdatum eine Korrektur anmeldet. CK wird den Kunden mit jeder Rechnung ausdrücklich auf die Korrekturmöglichkeit und die Folgen seines Handelns hinweisen.
3.5
Die Vergütung wird von CK jeweils wöchentlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist – auf elektronischem Weg per E-Mail. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung sofort fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Leistet der Kunde auf die jeweilige Rechnung hin keine Zahlung, gerät er sieben Tage nach Zugang dieser Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
3.6
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CK über den Betrag verfügen kann. Der Kunde verpflichtet sich, keine unmittelbaren Zahlungen an den Mitarbeiter zu leisten; im Falle einer unmittelbaren Zahlung an den Mitarbeiter wird der Kunde hierdurch nicht von seiner CK gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen befreit.
3.7
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen die Vergütungsforderungen von CK und die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn die dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche bzw. die aufgerechneten Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Abtretung der CK gegenüber bestehenden Ansprüchen ist nur zulässig, wenn CK dem vorher schriftlich zugestimmt hat.
4. Vermittlungshonorar
4.1
Sofern der Kunde oder ein mit ihm gemäß § 15 Akt verbundenes Unternehmen mit einem von CK zuvor für Kunden zur Arbeitsleistung bereitgestellten Mitarbeiter während dieser Bereitstellung oder innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung dieser Bereitstellung einen Arbeitsvertrag schließt, gilt der Mitarbeiter als von CK vermittelt, soweit nicht der Kunde nachweisen kann, dass CK für die Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter nicht ursächlich geworden ist. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde oder ein mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen den Mitarbeiter vor einer erstmaligen Bereitstellung einstellt und CK zuvor ein Angebot zur Bereitstellung dieses Mitarbeiters gegenüber dem Kunden abgegeben hat.
4.2
Für eine Vermittlung gemäß Ziffer 4.1 steht CK ein Vermittlungshonorar zu. Dieses Vermittlungshonorar richtet sich nach Art, Leistungsumfang und Schwierigkeitsgrad und wird in dem jeweiligen Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages grundsätzlich individuell vereinbart.
4.3
Erfolgt die Übernahme vor der erstmaligen Bereitstellung oder fehlt es an einer individuellen Vereinbarung, berechnet sich das CK zustehende Vermittlungshonorar auf Grundlage des im Rahmen des Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages vereinbarten Stundenverrechnungssatzes und beträgt das 260- fache hiervon. Das Vermittlungshonorar verringert sich für jeden vollen Monat der unmittelbar vorhergehenden Bereitstellung an den Kunden um 1/12.
4.4
Das sich gemäß Ziffer 4.3 ergebene Vermittlungshonorar beträgt jedoch maximal das 3,0- fache des zukünftigen Brutto- Monatseinkommen des vermittelten Mitarbeiters. Maßgeblich ist hierbei das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen unter der Berücksichtigung etwaiger Zusatzleistungen (z. B. Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgelder, Erfolgsbeteiligungen, geldwerte Vorteile) Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist unbeachtlich. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass das 3,0-fache des zukünftigen Bruttomonatseinkommens gemäß Ziffer 4.4 geringer ist, als das gemäß Ziffer 4.3 er mittelte Vermittlungshonorar. Dafür kann der Kunde die mit dem Arbeitnehmer geschlossene Vereinbarung nach Abschluss des Arbeitsvertrages an die CK übersenden. Aus den über-sandten Auszügen dieser Vereinbarung müssen die Gehaltsbestandteile sowie alle gemäß Ziffer 4.4 genannten Leistungen hervorgehen, ebenso die gültigen Unterschriften der Vertragsparteien.
4.5
Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass der Aufwand für die Gewinnung eines mit dem übernommenen Mitarbeiter vergleichbaren Arbeitnehmers geringer ist. In diesem Fall beträgt das Vermittlungshonorar mindestens den Betrag, der dem Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Mitarbeiters entspricht.
4.6
Bei einer Personalvermittlung ohne vorherige Bereitstellung beträgt das Vermittlungshonorar das Dreifache des sich gemäß Ziffer 4.4 ergebenden zukünftigen Bruttomonatseinkommen des vermittelten Mitarbeiters.
4.7
Das Vermittlungshonorar wird spätestens mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem vermittelten Mitarbeiter und dem Kunden fällig.
5. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
5.1
Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, die Arbeitsleistung des Mitarbeiters in dem jeweils vereinbarten Vertragszeitraum und in dem jeweils vereinbarten zeitlichen Umfang abzunehmen. Soweit in dem Werks- bzw. Dienstleistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt eine wiederveröffentlichende Arbeitszeit des Mitarbeiters von 40,00 Stunden und eine kalendertägliche Arbeitszeit von 8,00 Stunden als vereinbart. Kommt der Kunde mit der Annahme der Arbeitsleistung des Mitarbeiters ganz oder teilweise in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist CK berechtigt, neben der Vergütung für die nicht abgenommenen Arbeitsstunden des Mitarbeiters den CK entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. CK ist nicht verpflichtet, sich dasjenige anrechnen zu lassen, was CK durch die anderweitige Verwendung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.
5.2
Der Kunde ist befugt, dem Mitarbeiter im Rahmen der jeweils vereinbarten Tätigkeit deren Einhaltung zu überwachen. Er ist nicht Weisungsbefugt Das Recht, arbeitsrechtliche Weisungen zu erteilen oder dem Mitarbeiter Urlaub oder bezahlte/unbezahlte Freizeit zu gewähren, bleibt ausschließlich CK vorbehalten. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden entsteht nicht.
5.3
Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeit sowie die zeitliche Lage dieser Tätigkeit sind ausschließlich mit CK zu vereinbaren. Der Kunde darf den Mitarbeiter nur mit Tätigkeiten beauftragen, die im Werks- bzw. Dienstleistungsvertrag genannt sind. An den Mitarbeiter dürfen nur solche Maschinen, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel ausgegeben werden, die für die Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich sind und den jeweils gültigen Bestimmungen über Arbeitssicherheit genügen. Der Mitarbeiter darf nicht mit dem Umgang mit Geld, Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen betraut werden, wenn dies in dem jeweiligen Werks- bzw. Dienstleistungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
5.4
Der in dem Werks- bzw. Dienstleistungsvertrag genannte Einsatzort ist Berechnungsgrundlage des Stundenverrechnungssatzes sowie etwaiger Auslösen, eines Fahrgeldes oder sonstiger Aufwandsersatzleistungen. Ändert der Kunde diesen Einsatzort und entstehen hierdurch für CK oder den Mitarbeiter höhere Aufwendungen, so ist CK berechtigt, den Stundenverrechnungssatz entsprechend zu erhöhen oder die erhöhten Aufwendungen in Form einer Auslöse, eines Fahrgeldes oder sonstiger Aufwandsersatzleistungen ersetzt zu verlangen.
5.5
CK ist berechtigt, einen Mitarbeiter jederzeit abzurufen und ihn ggf. durch einen anderen Mitarbeiter, der die für den Einsatz bei dem Kunden erforderliche Qualifikation aufweist, zu ersetzen.
5.6
Der Kunde informiert CK unverzüglich, wenn ihm nach Maßgabe des Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages ein Mitarbeiter überlassen werden soll oder überlassen wird, mit dem der Kunde in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Bereitstellung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Die Informationspflicht gemäß Satz 1 besteht gleichermaßen, wenn der Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Bereitstellung mit einem Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stand, das mit dem Kunden einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet. Sofern in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Bereitstellung ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit diesem einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildenden Unternehmen bestand, wird der Kunde CK unverzüglich die wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kunden mitteilen.
5.7
In gleicher Weise informiert der Kunde CK unverzüglich, wenn ihm nach Maßgabe des Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages ein Mitarbeiter bereitgestellt werden soll oder wird, der in dem Einsatzbetrieb in den letzten vier Monaten vor Beginn der Bereitstellung durch CK bereits über einen anderen Verleiher eingesetzt war.
5.8
Der Mitarbeiter darf von dem Kunden nicht in einem Betrieb, der dem Baugewerbe im Sinne der Begriffsbestimmungen, für Tätigkeiten eingesetzt werden, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Sofern ein solcher Einsatz des Mitarbeiters gleichwohl erfolgt, haftet der Kunde CK für die hierdurch entstehenden Schäden und Aufwendungen.
6. Fürsorgepflicht des Kunden; Arbeitssicherheit
6.1
Der Kunde verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten und Schutzmaßnahmen gegenüber dem Mitarbeiter einzuhalten. Hierunter fällt auch die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, deren Überwachung allein dem Kunden obliegt. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Kunde, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Genehmigung einzuholen, falls der Mitarbeiter an einem Sonn- oder Feiertag oder in sonstiger Weise über die nach Maßgabe des Arbeitszeitgesetzes zulässigen Arbeitszeiten hinaus beschäftigt werden soll.
6.2
Der Kunde gestattet dem Mitarbeiter die Nutzung seiner Sozialeinrichtungen und -dienste in demselben Umfang, in dem auch seine Arbeitnehmer diese nutzen können, und benachrichtigt CK, sobald der Mitarbeiter hierbei geldwerte Vorteile gewährt bekommt.
6.3
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter während seines Einsatzes den für den Kundenbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts unterliegt; die hieraus sich ergebenden Arbeitgeberpflichten obliegen während des Einsatzes gemäß § 11 Abs. 6 ARG dem Kunden. Der Mitarbeiter wird im Kundenbetrieb organisatorisch eingegliedert. Er ist daher berechtigt, alle betrieblichen Einrichtungen des Kunden zur Arbeitssicherheit in Anspruch zu nehmen. Der Kunde verpflichtet sich, organisatorisch sicher zu stellen, dass der Mitarbeiter diese betrieblichen Einrichtungen ungehindert nutzen kann. Der Kunde hat den Mitarbeiter vor Beginn seiner Tätigkeit und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei seiner Tätigkeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Die für die jeweils von dem Mitarbeiter ausgeübte Tätigkeit erforderliche persönliche Schutzausrüstung, die über Schutzhelm, Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe hinausgeht, wird von dem Kunden unentgeltlich gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich ist. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe sowie eine etwaige Gesundheitsuntersuchung werden ausschließlich vom Kunden sichergestellt. Weiterhin stellt ausschließlich der Kunde unentgeltlich für die Tätigkeit des Mitarbeiters erforderliche Werkzeuge oder sonstige Arbeitsmittel. Soweit dies erfolgt, hat ausschließlich der Kunde für die ordnungsgemäße Rückgabe dieser Gegenstände durch den Mitarbeiter Sorge zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich, CK einen Arbeits- oder Wegeunfall des Mitarbeiters unverzüglich schriftlich zu melden und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erstmaliger Kenntnis von dem Unfall einen ausführlichen schriftlichen Unfallbericht zu übersenden, der den Anforderungen des § 193 BGS VII genügt. In gleicher Weise ist der Kunde verpflichtet, den Arbeits- oder Wegeunfall gemäß § 193 SGB VII unverzüglich seiner Berufsgenossenschaft zu melden. Der Kunde wird weiterhin innerhalb derselben Frist der für die CK zuständigen Berufsgenossenschaft unaufgefordert eine Kopie des Unfallberichts übersenden und dieser sämtliche zur Aufklärung des Arbeits- oder Wegeunfalls erforderlichen Auskünfte erteilen. Auf Verlangen des Mitarbeiters ist diesem ebenfalls eine Kopie des Unfallberichts auszuhändigen. Der Kunde informiert CK vor Beginn der Tätigkeit des Mitarbeiters über alle wesentlichen Merkmale dieser Tätigkeit, etwa über die für deren Ausübung erforderliche Qualifikation, über die erforderliche Schutzausrüstung und eine erforderliche Gesundheitsuntersuchung. Der Kunde räumt CK und den Beauftragten von CK zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten das Recht ein, während der Arbeitszeiten des Mitarbeiters und in Absprache mit dem Kunden den Arbeitsplatz des Mitarbeiters aufzusuchen. Sofern der Mitarbeiter eine Tätigkeit in dem Betrieb des Kunden wegen nicht ausreichender Sicherheitseinrichtungen oder einer nicht in ausreichender Weise vorgenommenen Unterweisung in Arbeitssicherheit ablehnt, hat der Kunde CK die Vergütung für die hierdurch entstehenden Ausfallzeiten zu leisten; höchstens jedoch für die Zeit bis zum Ablauf der für den jeweiligen Einsatz geltenden ordentlichen Kündigungsfrist.
7. Geheimhaltung; Datenschutz; Gleichbehandlungsgesetz
7.1
Die Mitarbeiter haben sich gegenüber CK – soweit arbeitsrechtlich zulässig – arbeitsvertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Kunden verpflichtet.
7.2
CK weist darauf hin, dass alle zur Durchführung des Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages weitergegeben werden. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, etwaige ihm bekanntwerdende Daten des Mitarbeiters datenschutzkonform zu speichern und zu verarbeiten.
7.3
Der Kunde versichert, dass die von CK überlassenen Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht nach § 7 AGG benachteiligt werden. Bei Benachteiligung wird CK von der Bereitstellungspflicht frei.
8. Haftung; Gewährleistung; Verzug; Rücktritt vom Vertrag
8.1
Der Mitarbeiter übt während des Einsatzes seine Tätigkeit ausschließlich unter Aufsicht des Kunden aus. Daher haftet CK nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Insbesondere haftet CK nicht für die Arbeitsergebnisse des Mitarbeiters.
8.2
CK haftet nur für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Auswahl eines für die Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Mitarbeiters (Auswahlhaftung). CK haftet dabei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte / normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung der CK ist beschränkt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Sofern der bereitgestellte Mitarbeiter mit im Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages nicht vereinbarten Tätigkeiten betraut wird, ist die Haftung von CK ausgeschlossen. Sofern der überlassene Arbeitnehmer vertragsgemäß mit Geldangelegenheiten, bei denen der Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar mit Geldbeträgen in Berührung kommt, betraut wird, haftet CK auch bei einem festgestellten Auswahlverschulden lediglich, sofern der Kunde über ausreichende Sicherheitsvorkehrungen verfügt.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern wesentliche Vertragspflichten oder das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt werden. Dann haftet CK unbeschränkt.
8.3
Der Kunde hat den Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit darauf zu prüfen, ob dieser für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. Erachtet der Kunde die fachliche Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters für, die von diesem auszuübende Tätigkeit, nicht für genügend, ist dies CK unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Stunden nach Beginn der Tätigkeit des Mitarbeiters, mit- zuteilen. In diesem Fall wird ihm CK im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Ist ihr dies nicht möglich, kann der Kunde den Werks- bzw. Dienstleistungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Erfolgt eine rechtzeitige Rüge gemäß Satz 2 nicht, kann der Kunde nachfolgend nicht mehr geltend machen, die fachliche Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters sei für die in dem Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages genannte Tätigkeit nicht genügend.
8.4
Durch die Auswahl eines zur Erfüllung eines Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages an den Kunden zu bereitgestellten Mitarbeiters konkretisiert sich die vertragliche Verpflichtung der CK aus dem jeweiligen Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages auf die Bereitstellung ausschließlich dieses Mitarbeiters. Nimmt dieser Mitarbeiter seine Arbeit nicht auf, oder setzt er sie nicht fort, ist CK bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist ihr dies jedoch nicht möglich, wird CK von der Bereitstellungsverpflichtung frei. CK wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und vom Kunden etwaig geleistete Vorauszahlungen unverzüglich zurückzahlen. In den Fällen des Satz 2 haftet CK für etwaige hierdurch verursachte Schäden nur, wenn CK die Nichtaufnahme oder Einstellung der Tätigkeit zu vertreten hat. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die CK die Bereitstellung eines geeigneten Mitarbeiters dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Krankheit, Epidemien, behördliche Anordnungen – hat CK auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen CK, die Bereitstellung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages zurückzutreten. Lehnt der Kunde den von CK an ihn überlassenen Mitarbeiter ab und steht CK eine gleichwertige Ersatzkraft nicht zur Verfügung, ist CK berechtigt, durch unverzügliche Erklärung gegenüber dem Kunden von dem jeweiligen Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages zurückzutreten. Entsprechendes gilt, wenn der in dem Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages genannte Mitarbeiter seine Tätigkeit bei CK aus einem anderen Grunde nicht aufnehmen kann oder zu einem späteren Zeitpunkt beenden muss.
8.5
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen der Ziff. 8 nicht verbunden.
9. Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anwendbares Recht
9.1
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien ist am Sitz der jeweiligen Niederlassung von CK.
9.2
Ist der Kunde Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Wechsel und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses, bei dem für Weimar zuständigen Amts- oder Landgericht; unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen über einen abweichenden ausschließlichen Gerichtsstand. CK ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9.3
Auf das zwischen dem Kunden und CK bestehende Vertragsverhältnis sowie alle sonstigen zwischen diesen Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Soweit zwingendes Recht der Europäischen Union dies erfordert, gelten auch diese Bestimmungen.
9.4
Sollten einzelne Bestimmungen des Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Werks- bzw. Dienstleistungsvertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Werks- bzw. Dienstleistungsvertrages hiervon unberührt. In diesem Falle haben die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu treffen, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht.
Cousine manufaKtur UG (haftungsbeschränkt) - Stand 06/2024
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